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Zur Erleichterung der Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Sicherung der Sozialversicherungsbeiträge wurde in drei besonders betroffenen Branchen die Generalunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a bis 3g SGB IV eingeführt. Sie erfasst Unternehmer des Baugewerbes (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV), der Fleischwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSA-Fleisch i.V.m. § 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) sowie der Kurier-, Express- und Paketbranche (§ 28e Abs. 3g SGB IV). Danach haftet der Generalunternehmer (auch: Hauptunternehmer) selbstschuldnerisch, wenn der beauftragte Subunternehmer seine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht ordnungsgemäß erfüllt und diese Beiträge bei ihm nicht mehr realisiert werden können.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

1. Grundsatz und Nachunternehmerkette

Grundsätzlich erstreckt sich die Haftung nur auf das vom Generalunternehmer unmittelbar beauftragte Unternehmen. Eine erweiterte Haftung auf die Nachunternehmerkette kommt in Betracht, wenn es sich bei verständiger Würdigung der Umstände um ein Geschäft zur Umgehung der Generalunternehmerhaftung handelt. Ob eine solche Umgehung vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen; maßgeblich ist die branchenübliche Verkehrsanschauung. Ein Umgehungsgeschäft wird typischerweise angenommen, wenn das beauftragte Nachunternehmen die branchenspezifische Leistung (Bauleistung, Schlachtung/Verarbeitung oder Paketdienste) tatsächlich nicht erbringt, entsprechendes Fachpersonal nicht oder nicht im erforderlichen Umfang selbst beschäftigt oder in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.

2. Baugewerbe

Von der Generalunternehmerhaftung sind in der Baubranche Unternehmen betroffen, wenn

  • sie einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragen. Zu den Bauleistungen in diesem Sinne zählen insbesondere auch Leistungen des Gerüstbaugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Maler- und Lackiererhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus, des Sanitärgewerbes sowie anderer Ausbaugewerke, und
  • der geschätzte Gesamtwert aller für das Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen mindestens 275.000 Euro beträgt (§ 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV). Maßgeblich ist der Inhalt des Vertrags zwischen Bauherr und Hauptunternehmer.
3.  Fleischwirtschaft

In der Fleischwirtschaft sind Unternehmen von der Generalunternehmerhaftung betroffen, wenn sie

  • ein anderes Unternehmen mit Tätigkeiten des Schlachtens oder der Fleischverarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 9 Sätze 2 bis 4 AEntG beauftragen.

Das Schlachten umfasst alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung der beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukte zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, Portionierung oder Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte unmittelbar auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt.

4. Kurier-, Express- und Paketbranche

In der Kurier-, Express- und Paketbranche sind Unternehmen von der Generalunternehmerhaftung betroffen, wenn

  • sie Subunternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen,
  • adressierte Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm mit Kraftfahrzeugen von bis zu 3,5 Tonnen befördert werden, und
  • es um die stationäre Bearbeitung von Paketen in Logistik- und Verteilzentren geht. Die Arbeit mit Paketen im Filialbereich ist nicht miterfasst

Umfang der Haftung

Die Generalunternehmerhaftung umfasst die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Säumniszuschläge und Stundungszinsen. Gleiches gilt entsprechend für die vom ausländischen Subunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge (§ 28e Abs. 3a Satz 2 SGB IV). Zudem gelten die Haftungsregeln des § 28e Abs. 3a bis 3g SGB IV gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII auch für den Unfallversicherungsbeitrag.

1. Verschuldensabhängigkeit und Enthaftung

Die Generalunternehmerhaftung ist verschuldensabhängig. Die Haftung für die Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge entfällt, wenn der Generalunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer seine Zahlungspflichten erfüllt. Ein Verschulden ist insbesondere ausgeschlossen, wenn

  • die Eignung des Subunternehmers durch eine Präqualifikation nachgewiesen wird oder
  • der Subunternehmer dem Generalunternehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen vorlegt.

In der Fleischwirtschaft kann eine Haftung ausschließlich durch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Subunternehmer entfallen.

2. Unrichtige Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Plausibilitätsprüfung

Macht der Subunternehmer gegenüber der zuständigen Prüfstelle unrichtige Angaben zu beitragspflichtigen Entgelten oder zu unfallversicherungspflichtigen Personen (etwa im Zusammenhang mit Schwarzarbeit), ist die daraufhin ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung materiell unrichtig. Lange war streitig, ob den Generalunternehmer vor diesem Hintergrund zusätzlich zur Einholung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen eine Plausibilitätsprüfungspflicht hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen trifft. Die BG Bau hatte eine solche Plausibilitätsprüfung in ihren Bescheiden gegenüber Bauherren gefordert.

Das Bundessozialgericht hat dem jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 24.09.2025 – B 2 U 14/23 R hat es entschieden, dass es zur Enthaftung des Hauptunternehmers ausreicht, wenn u.a. lückenlos Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt werden können. Anders als der bisherigen Praxis der BG Bau trifft den Generalunternehmer über den Wortlaut des § 28e Abs. 3b Satz 2 SGB IV hinaus keine weitergehende Prüfpflicht; insbesondere besteht keine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Fazit

Die Generalunternehmerhaftung nach § 28e Abs. 3a bis 3g SGB IV ist ein wirkungsvolles Instrument zur Sicherung der Sozialversicherung, verknüpft aber für Generalunternehmer in Baugewerbe, Fleischwirtschaft und KEP-Branche erhebliche Haftungsrisiken mit der Beauftragung von Subunternehmern. Für die Praxis sind eine sorgfältige Auswahl und Dokumentation der Subunternehmer sowie die lückenlose Einholung und Aufbewahrung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen zentral. Das Urteil des BSG vom 24.09.2025 schafft zudem erhebliche Rechtssicherheit, indem es klarstellt, dass zur Enthaftung keine darüberhinausgehende Plausibilitätsprüfung dieser Bescheinigungen erforderlich ist.

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